AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB gilt für alle Verträge, Lieferung und sonstige Leistungen, einschließlichBeratungsleistungen, Auskünften und ähnlichen zwischen THSecurity & Event Service (Auftragnehmer) und Ihrem Auftraggeber aus dem nicht kaufmännischen und kaufmännischen Verkehr. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg.


Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.


1. Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34 a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- und Sonderdienst aus.


a) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienst, Geld- und Werttransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm-, Einsatz und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.


b) THSecurity & Event Service und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass THSecurity & Event Service auch ohne deren besondere Aufforderung alle, für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer bekannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers).


c) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus Ziffer 1 b nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o. g. Tätigkeiten nicht möglich, so kann THSecurity & Event Service die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie sie es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachtet.


d) Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht aus 1 b nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.


e) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung v. 07.04.1972 BGBI 1972 I, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungshilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren.


f) Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntnislangung durch Dritte.


2. Begehungsvorschrift
a) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgeblich. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.


b) Alarmverfolgung: Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung des Kontrollganges, gemäß besonderer Beschreibung, wieder scharf zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten, so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren u. im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung der Anlagenerrichter bzw. dessen Notdienst zu verständigen, um die Alarmanlage wieder scharf zu schalten.


c) Sind durch Einbruch, Einbruchversuche od. Vandalismus Fenster oder Türen beschädigt, so dass ein umgehender Zutritt möglich ist, und besteht keine Möglichkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Betreten des Objektes eine der zu verständigenden Personen zu benachrichtigen, wird im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung die Feuerwehr beauftragt, den Schaden zu beheben (Notverschaltung).


d) Bis zur Wiederscharfschaltung der Alarmanlage durch die Errichterfirma bzw. bis die Anbringung der Notverschaltung durchgeführt ist, wird das Objekt von dem anwesenden Alarmverfolger der Firma THSecurity & Event Service abgesichert.


3. Schlüssel und Notfallanschriften

a) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.


b) Für Schlüsselverlust und Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziff. 11. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.


4. Beanstandung
a) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der Firma THSecurity zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.


b) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen für Abhilfe sorgt.


c) Beanstandungen die auf einen technischen Ausfall ( Stromausfall, keine Telefonnetzverbindung) basieren, berechtigen nicht zur Beanstandung oder Auflösung des Vertragsverhältnis.


5. Auftragsdauer
a) Der Auftrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Wird er nicht 2 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr.


b) Vertraglich festgeschriebene Einsatzzeiten werden voll berechnet. Stundenkürzungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen und nur schriftlich erfolgen.


6. Ausführung durch andere Unternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen andere gemäß § 34 GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Diese sind zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen u. berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.


7. Mitarbeiter
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Mitarbeiter des Auftragnehmers oder des Subunternehmers abzuwerben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dienstleistungen eins Mitarbeiters des Auftragnehmers bis zu 24 Monaten nach Vertragsbeendigung in Anspruch zu nehmen, weder durch Erstellung des Mitarbeiters durch den Auftraggeber selbst, noch auf Rechnung des Mitarbeiters oder einer anderen Firma, welche den Mitarbeiter beschäftigt.


8. Unterbrechung der Bewachung
Im Krieg und im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen od. zweckentsprechend umstellen.


9. Vorzeitige Vertragsauflösung
a) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstigen Aufgaben des Wachobjektes, kann der Auftraggeber des Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat kündigen.


b) Gibt der Auftraggeber den Wachbezirk auf oder verlängert ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung aus dem Vertrag, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat berechtigt. (Nur für Objektbewachungen mit Streifendienst)


10. Rechtsfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggeber, abgestellt war. Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.


11. Haftung und Haftbegrenzung
a) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftragnehmer nur, sofern etwaige Schäden von ihm, seine gesetzlichen Vertretern oder seinen leitenden Angestellten vorsätzlich verursacht wurden.


b) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern dies den Schaden nicht vorsätzlich, nicht grob fahrlässig herbeigeführt haben.


c) Unabhängig von Ziffer 11 a) und 11 b) haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter oder gemäß Ziff. 6 beauftragten Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seine Haftpflichtversicherungsvertrages vom Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungs-bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde.


d) Die Haftung des Unternehmens ist begrenzt auf: Euro 3.000.000 für Personenschäden und Sachschäden Euro 25.000 für Vermögensschäden


12. Haftung im nichtkaufmännischen Verkehr
Im nichtkaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer 11 auch für Schäden, die fahrlässig von sonstigen Erfüllungshilfen verursacht werden.


13. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich( max. 7 Tage ) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, das der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet.


14. Haftungsnachweise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 11 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.


15. Zahlung des Entgeltes
a) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich zu zahlen. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen sind zu leisten rein bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung (EUR).


b) Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen od. rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers selbst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.


16. Preisänderung
a) Im Falle der Veränderung von Lohnkosten oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel-, oder Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Fällen, in denen der Auftragnehmer übergeschaltete Gefahrmeldeanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies sinngemäss für die vom Auftragnehmer zur Aufschaltung an die Deutsche Telekom AG entrichteten Entgeltes für die Leistungsbereitschaft.


b) Eine Anpassung der Preise nach Ziff.16 a) berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Vertragsauflösung bzw. zur Nichteinhaltung der Vertragspflichten.


17. Vertragsbeginn, Vertragsänderung
a) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem die Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.


b) Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdeten, verfassungsunwidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.


c) Der Auftraggeber verpflichtet sich die Durchführung und Einhaltung des Jugendschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland selbst zu Regeln. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. (Für Dienstleistungen in Diskotheken und bei Veranstaltungen)


d) Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hinaus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht.


e) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen od. Einschränkungen d. Vertrages bedürfen Schriftform.


18. Vertragswirksamkeit (Teilunwirksamklausel)

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, so dass der ungültigen Bestimmungen verbundene Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.


19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich, auch für den Fall, dass die im Klagewerk in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort od. gewöhnlicher Aufenthaltsort verlegt.


b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens können geltend gemacht werden.


THSecurity & Event Service Torsten Hofmann
Stand: 01.01.2008

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